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  • Podcast vom 08.02.2012

    Herr Rankers - sehen wir bald die 7000 oder eine Korrektur?

    "Jetzt wäre mal Zeit für eine technische Konsolidierung, wenn Sie jetzt nicht kommt, dann spätesten bei 7000. Wenn wir diese sehen, sollte der Anleger beginnen, Positionen aufzubauen." Weiteren Themen: EZB-Liquidität. "Griechenland wird aus dem Euro ausscheiden." Könnte der Irakkonflikt die Party beenden?

    Quelle:
    Börsen Radio Network AG | Übersicht weiterer Podcasts

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17.07.2011

Nachlassmanagement durch Testamentsvollstreckung

 

Werden größere - insbesondere unternehmerisch gebundene Vermögen - vererbt, so gibt es in der Praxis nicht selten Konflikte zwischen den Erben mit allen daraus für den Nachlass resultierenden Gefahren. Diesen kann vor allem durch eine sachgerechte und rechtlich einwandfreie Gestaltung des Testaments unter Hinzuziehung eines Anwalts oder Notars wirksam begegnet werden. Auf der sicheren Seite ist der Erblasser jedoch nur, wenn er durch Einsetzung eines Testamentsvollstreckers auch für die wortgetreue Umsetzung seines letzten Willens sorgt.

Ernennung

Der Testamentsvollstrecker wird ernannt

  • unmittelbar durch den Erblasser in seinem Testament,
  • durch einen Dritten, den der Erblasser bestimmt hat
  • oder durch das Nachlassgericht, wenn der Erblasser im Testament darum ersucht hat. Sein Amt beginnt, sobald er die Annahme gegenüber dem Nachlassgericht erklärt hat. Dieses kann dem Ernannten auf Antrag eine Frist zur Erklärung über die Annahme setzen, mit deren Ablauf das Amt als abgelehnt gilt. Da bis dahin wertvolle Zeit vergehen kann, in denen der Nachlass nicht aktiv verwaltet wird, sollte der Erblasser für diesen Zeitraum entsprechende Vollmachten einräumen. Mit Annahme des Amtes verlieren die Erben ihre Verfügungsbefugnis über den Nachlass vollständig, wenn auch das Vermögen weiterhin ihnen zugeordnet bleibt.

Motive für die Einsetzung

Je größer und vielschichtiger das hinterlassene Erbe ist, desto nahe liegender ist es, eine Person zu bestimmen, die die letztwilligen Verfügungen im Sinne des Erblassers zur Ausführung bringt und den Nachlass möglichst reibungslos abwickelt oder verwaltet. Bei kleineren Nachlässen und geringer Anzahl der Erben ist die mit Kosten verbundene Testamentsvollstreckung dagegen im Regelfall nicht angebracht.

Es gibt eine ganze Reihe von sehr heterogenen Motivationen zur Einsetzung eines Testamentsvollstreckers. Dazu gehören

  • Die Betrauung einer sachkundigen und kompetenten Person vor allem bei der Abwicklung von umfangreichen und komplexen Nachlässen (Stichwort: Unternehmensnachfolge);
  • Geschäftlich unerfahrene oder minderjährige Erben;
  • Schutz des Nachlasses vor dem Zugriff von Eigengläubigern der Erben;
  • Schutz des Nachlasses vor böswilligen Erben bei schwelenden Konflikten;
  • Schutz des Nachlasses vor Zerschlagung durch Dauervollstreckung z.B. bis zur Volljährigkeit eines Erben;
  • Ein geschiedener Erblasser setzt sein Kind als Erben ein, möchte den Nachlass aber vor dem Zugriff seines früheren Ehegatten und gesetzlichen Vertreters des Kindes schützen.

Aufgaben

Das Gesetz formuliert die Aufgaben in prägnanter Kürze: „Der Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen“. In den meisten Fällen wird der Testamentsvollstrecker damit beauftragt, den Nachlass nach Maßgabe des Testaments an die Erben, Vermächtnisnehmer, Auflagenbegünstigten oder Pflichtteilsberechtigten zu verteilen (Erbauseinandersetzung). Neben dieser Abwicklungsvollstreckung kann der Erblasser dem Testamentsvollstrecker aber auch nur die Verwaltung des Nachlasses ohne eine Auseinandersetzung übertragen (Dauervollstreckung). Diese ist gesetzlich auf 30 Jahre begrenzt; der Erblasser kann jedoch anordnen, dass die Verwaltung bis zum Tod des Erben, des Testamentsvollstreckers oder bis zum Eintritt eines anderen Ereignisses in der Person des einen oder des anderen andauern soll, was zu einer erheblich längeren Dauervollstreckung führen kann.

Qualifikation

Das Gesetz stellt keine besonderen Anforderungen an die Qualifikation eines Testamentsvollstreckers und ordnet nur an, dass die Ernennung eines Testamentsvollstreckers unwirksam ist, wenn er geschäftsunfähig, nur beschränkt geschäftsfähig oder aber unter rechtlicher Betreuung steht. Die Testamentsvollstreckung erfordert jedoch je nach Komplexität des Nachlasses eine ganze Bandbreite an kaufmännischen, vermögensrechtlichen und steuerlichen Kenntnissen, so dass sich in der Regel erfahrene Vermögensverwalter oder Family Officers mit Erfahrungen im Management größerer Vermögen als Testamentsvollstrecker anbieten. Die Wahl einer Person ohne solche Qualifikationen kann zu einer Belastung des Nachlasses durch Vermögensverluste sowie durch zusätzliche Kosten führen, wenn im Einzelfall die notwendigen Fachkenntnisse fehlen, die sie dann bei anderen Beratern einholen muss.

Persönliches Anforderungsprofil

In der Praxis wählen Erblasser einen Testamentsvollstrecker tatsächlich oft nicht primär nach seinen rechtlichen oder betriebswirtschaftlichen Kenntnissen aus. Im Vordergrund steht vielmehr, dass es sich um eine Vertrauensperson sowohl für den Erblasser als auch die Erben handelt, welche die Vermögensstruktur und die Familie bereits kennt und so die letztwilligen Verfügungen mit erheblich mehr Einfühlungsvermögen und Genauigkeit umsetzen kann als ein Fremder. Das allein sollte jedoch nicht genügen. Ein Testamentsvollstrecker benötigt darüber hinaus finanzielle Unabhängigkeit und Bonität verbunden mit Charakterstärke und Standfestigkeit bei möglichen Auseinandersetzungen mit oder zwischen den Erben. Idealerweise hat er eine professionelle Infrastruktur und ausreichend Zeit, sich seinem Amt zu widmen.

Erbringung von Rechtsdienstleistungen

Es war lange Zeit sehr umstritten, ob die geschäftsmäßige Testamentsvollstreckung eine erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung ist. Erst im Jahr 2004 hat dies der BGH verneint (BGH, Urteil v. 11.11.2004, Az. I ZR 182/02). Mit dem am 1.7.2008 in Kraft getretenen Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) hat der Gesetzgeber diese Rechtsprechung gesetzlich verankert. Das Gesetz regelt zwar weiterhin, dass es sich um eine erlaubnispflichtige außergerichtliche Rechtsdienstleistung handelt, wenn jemand in fremden Angelegenheiten tätig wird und diese Tätigkeit eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert (§§ 2,3 RDG). Erlaubt sind jedoch ausdrücklich Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören; darunter fällt auch ausdrücklich die Testamentsvollstreckung (§ 5 RDG). Auch der nichtanwaltliche Testamentsvollstrecker darf daher im Zusammenhang mit seinen Pflichten unbeschränkt außergerichtliche Rechtsberatung erbringen, ohne Konflikte mit der Anwaltschaft befürchten zu müssen.

Steuerliche Pflichten

Die erste Pflicht des Testamentsvollstreckers ist die Abgabe der Erbschaftsteuererklärung für die Erben, im Regelfall jedoch nicht für die Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigten. Dieser Erklärung ist ein Nachlassverzeichnis beizufügen. Die Abgabefrist beträgt mindestens einen Monat und ist auf Antrag verlängerbar. Ist der Steuerbescheid erlassen, so ist er zur Zahlung der die Erben treffenden Erbschaftsteuer aus Mitteln des Nachlasses verpflichtet, für die er persönlich haftet. Um diese Haftung zu minimieren, sollte er vor Zahlung der Erbschaftsteuer keine Auszahlungen aus dem Nachlass vornehmen.

Vergütung

Der Testamentsvollstrecker hat für die Führung seines Amts einen gesetzlichen Anspruch auf eine angemessene Vergütung, sofern nicht der Erblasser etwas anderes bestimmt hat. Dieser kann also eine Vergütung ausschließen oder die Höhe der Vergütung festlegen. Hat er beides nicht getan, so kann der Testamentsvollstrecker eine Vereinbarung mit den Erben treffen oder die angemessene Vergütung durch das Nachlassgericht bestimmen lassen. Dabei greift es auf Tabellen zurück, die sich in der Praxis im Laufe der Jahre entwickelt haben. Anträge auf eine Vergütung nach Zeitaufwand werden von den Gerichten abgelehnt. Nach der aktuellen „Neuen Rheinischen Tabelle“ (Deutscher Notarverein 2000) erhält der Testamentsvollstrecker einen Prozentsatz des Nachlasswertes (Stichtag: Erbfall) als Vergütungsgrundbetrag. Dieser ist degressiv und reicht von 4% bei Nachlasswerten von bis zu 250.000 € bis hin zu 1,5% bei Nachlasswerten von mehr als 5.000.000 €. Hinzu kommen Zuschläge je nach Komplexität und Aufwand, wobei die Gesamtvergütung insgesamt das Dreifache des Vergütungsgrundbetrages nicht überschreiten soll. Schuldner der Vergütung ist der Nachlass oder in Sonderfällen auch einzelne am Nachlass beteiligte Personen, z.B. ein Vermächtnisnehmer, wenn primäres Ziel der Testamentsvollstreckung die Verschaffung eines Vermächtnisses ist. Bei der Berechnung des Nachlasswertes werden Nachlassverbindlichkeiten nicht berücksichtigt. Maßgebend ist also der Bruttonachlasswert, weil gerade die Regulierung der Schulden häufig eine der zentralen und schwierigen Aufgaben des Testamentsvollstreckers ist. Auch bliebe andernfalls der Testamentsvollstrecker bei einer Überschuldung des Nachlasses ohne Vergütung.

Haftung

Verletzt ein Testamentsvollstrecker schuldhaft die ihm obliegenden Verpflichtungen, so ist er für den daraus entstehenden Schaden dem Erben oder Vermächtnisnehmer zum Schadensersatz verpflichtet. Beispiel: Zum Nachlass gehört eine Mietwohnung, die der Testamentsvollstrecker nach dem Auszug der Mieter nicht neu vermietet. Sofern er sich darum nicht intensiv bemüht hat, haftet er den Erben für den Mietausfallschaden. Für diese Haftung gilt seit dem 1.1.2010 nunmehr die Regelverjährung von drei Jahren. Haftungsvermeidend sind folgende Maßnahmen:

  • Fachliche Qualifikation durch Fortbildung;
  • Vertrauensvoller, aber auch bestimmter Umgang mit den Erben;
  • Entlastungsvereinbarung mit den Erben nach Beendigung der Vollstreckung;
  • Abschluss einer Haftpflichtversicherung.