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  • Podcast vom 19.04.2013

    Georg Rankers: "Die Lage hat sich beruhigt, … somit beruhigt sich der Goldpreis?"

    "Ich sehe bei Gold eine ähnliche Entwicklung wie 1978. Die Anleger haben sich an die Krise gewöhnt". Weiteres Thema: Ist der amerikanische Aktienmarkt nach den Höchstständen überkauft? (Teil 2)

    Quelle:
    Börsen Radio Network AG | Übersicht weiterer Podcasts

Finanzkonzepte für Mediziner

Mediziner sehen sich heute mit besonderen Herausforderungen konfrontiert: Einerseits wird von Patientenseite eine intensive individuelle Beratung erwartet, andererseits fordern die Kostenträger eine rigide Sparpolitik.
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06.04.2011

Vermögen richtig vererben

Vermögensnachfolge sicherstellen

Die Nachkriegsgeneration in Deutschland hat erhebliches Vermögen geschaffen, von dem in den nächsten Jahren im Rahmen der Generationenfolge ein Großteil vererbt wird. Zu diesem Vermögen gehören zu einem nicht unwesentlichen Teil auch Unternehmen. Diese müssen ebenfalls in die Überlegungen einer Vermögensnachfolge einbezogen werden, wobei es in diesen Fällen, vielfältige und schwierige Fragen zu lösen gilt.

Vielfach werden die Möglichkeiten und Notwendigkeiten einer Regelung bei der Unternehmensnachfolge derart unterschätzt, dass in Ermangelung einer zeitlichen und inhaltlichen Planung und Konzeption seitens des übergebenden Unternehmers eine Unternehmensnachfolge oftmals scheitert. Dabei ist bei einer der Nachfolgeregelung ähnlich wie bei dem Verkauf oder Erwerb eines Unternehmens eine Bestandsaufnahme in finanzieller, rechtlicher und steuerrechtlicher Hinsicht erforderlich.

Eine ungeplante Unternehmensnachfolge hat in ungünstigen Fällen eine Bestandsgefährdung des Unternehmens zur Folge. Insofern liegt es vor allem im Interesse des Unternehmens sich rechtzeitig mit den Konsequenzen des Fortfalls des Unternehmers auseinanderzusetzen und eine geeignete und durchdachte Nachfolgeregelung zu planen und festzulegen. Eine verantwortungsvolle Nachfolgeregelung unterscheidet daher zunächst zwischen der Unternehmensnachfolge auf Grund des Todes des Unternehmers und der vorweggenommenen Erbfolge. Dabei muss im Einzelfall entschieden werden, ob eine Regelung für den Todesfall oder bereits ein Vermögensübergang zu Lebzeiten sinnvoller erscheint, denn bei einer vorweggenommene Erbfolge lassen sich unter Umständen erhebliche Steuervorteile erzielen. Dabei muss selbstverständlich berücksichtigt werden, dass nicht allein der steuerliche Vorteil Ziel einer Unternehmensnachfolge sein darf, sondern vielmehr daneben die Sicherung des Unternehmens, Erhalt der Handlungsfähigkeit des Unternehmens und die Auswahl eines geeigneten Nachfolgers eine entscheidende Rolle spielen. In Deutschland spielen Familienunternehmen eine große Rolle, so dass vor allem die Sicherung des Unternehmens als Sicherung der eigenen Versorgung des abgebenden Unternehmers wichtig sein wird. Daneben tritt dann vielfach das Ansinnen der gerechten Verteilung des Vermögens innerhalb der Familie.

Aus diesen und vielen anderen Gründen ist eine geordnete Unternehmensnachfolge wichtig, die bereits zu Lebzeiten des Unternehmers geplant und sichergestellt werden muss. Der unerwartete Eintritt durch plötzlichen Tod des Unternehmers sollte durch entsprechende Überlegungen und Planungen nicht zu einer Gefährdung des Unternehmens führen.

Welche Folgen hat der Tod einer Person für dessen Vermögen?

Die Antwort auf diese Frage geben die Vorschriften, die gemeinhin unter dem Sammelbegriff Erbrecht zusammengefasst werden und im Wesentlichen im 5. Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu finden sind. Dreh- und Angelpunkt dieser Vorschriften ist die in § 1922 des Bürgerlichen Gesetzbuches enthaltene und als Grundsatz der Universalsukzession bekannte Regelung. Danach geht mit dem Tod des Erblassers das aus der Gesamtheit der diesem im Zeitpunkt seines Todes zugeordneten Rechte und Pflichten bestehende Vermögen ungeteilt auf den oder die Erben über.

Die Zuordnung der verschiedenen Vermögensgegenstände zu den einzelnen Erben bei einer Mehrheit von Erben erfolgt erst im zweiten vom Gesetz „Erbauseinandersetzung“ genannten Schritt. Auch die Frage, wer die Erben sind und wie das Erbe unter ihnen zu verteilen ist, wird vom Gesetz beantwortet. Diese sog. gesetzliche Erbfolge ist jedoch nicht zwingend. Der Erblasser hat die Möglichkeit, durch Testament oder eine andere Form der Verfügung von Todes wegen (Gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag, Vermächtnisanordnung etc.) eine von den gesetzlichen Vorgaben abweichende Verteilung seines Nachlasses herbeizuführen. Diese Gestaltungsbefugnis wird dem Erblasser jedoch nicht schrankenlos gewährt. Insbesondere wenn der Erblasser bei der Aufteilung seines Nachlasses nahe Angehörige übergeht, gewährleisten die gesetzlichen Regelungen, dass diese Personen nicht unberücksichtigt bleiben (sog. Pflichtteil).

Vorweggenommene Erbfolge

Um keinen erbrechtlichen Vorgang, auch wenn die Bezeichnung das suggeriert, handelt es sich bei der sog. vorweggenommenen Erbfolge. Diese umschreibt verschiedene zivilrechtliche Vorgänge, in der Regel Schenkungen, denen gemein ist, dass der spätere Erblasser Teile seines Vermögens schon zu Lebzeiten auf andere Personen überträgt. Da die übertragenen Vermögensbestandteile zum Todeszeitpunkt nicht mehr dem Erblasser zugeordnet sind, entscheidet sich deren Schicksal folglich auch nicht nach den erbrechtlichen Vorschriften.

Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Gerade wenn die vorweggenommene Erbfolge schlecht konzipiert wurde, d.h. insbesondere dann, wenn mögliche Ansprüche der Erben oder enterbter naher Angehöriger außer Acht gelassen wurden, ist es möglich, dass aufgrund erbrechtlicher Vorschriften die vom Erblasser gewollte und durch vorweggenommene Erbfolge zunächst auch herbeigeführte Vermögensverteilung über den Tod des Erblasser hinaus keinen Bestand hat.

Auch im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge dürfen folglich erbrechtliche Gesichtspunkte nicht außer Acht gelassen werden. Nur wenn vorweggenommene Erbfolge und die Gestaltungen im Rahmen der postmortalen Erbfolge aufeinander abgestimmt sind, lassen sich die Gestaltungsspielräume optimal nutzen. Auch steuerrechtlich lassen sich optimale Ergebnisse oftmals nur mittels einer Kombination aus vorweggenommener Erbfolge und einer Verfügung von Todes wegen erreichen. Es gilt also, beide Bereiche im Blick zu haben.

Besonderheiten bei der Unternehmensnachfolge

Besonderheiten ergeben sich, wenn die Vererbung eines Unternehmens oder einer Beteiligung an einem Unternehmen ansteht. Dies gilt umso mehr, als dass das Unternehmen oder die Unternehmensbeteiligung den wesentlichen Teil des zu vererbenden Vermögens ausmachen.
Diese Besonderheiten resultieren zum einen aus der speziellen Interessenlage bei dem für die Zeit nach seinem Tod planenden Unternehmer. Zwar wird dieser bei seinen Planungen, genau wie jeder andere, die bestmögliche Versorgung seiner Angehörigen und der ihm nahe stehenden Personen im Blick haben. Bei einem Unternehmer kommt jedoch regelmäßig das besondere Interesse an dem Fortbestand seines Unternehmens dazu. Dieses wiederum speist sich aus folgenden oftmals nebeneinander vorliegenden Gründen:

  • Der Unternehmer betrachtet das Unternehmen als sein Lebenswerk und hat daher ein ideelles Interesse an dessen Fortbestand.
  • Er ist gegenüber seinen Partnern verpflichtet, und sei es nur moralisch, dafür Sorge zu tragen, dass das gemeinsame Unternehmen nach seinem Tod weiter fortbestehen kann.
  • Müsste das Unternehmen nach seinem Tod liquidiert werden, ist der den Erben zukommende Vermögenswert oftmals ungleich geringer als bei Fortführung des Unternehmens.

Die Faktoren, von denen der Fortbestand, bzw. weniger drastisch die Prosperität, des Unternehmens nach dem Tod des Unternehmers abhängt, sind vielschichtig und können daher an dieser Stelle nur grob angerissen werden. Bei der Planung der Unternehmensnachfolge hat der Unternehmer vor allem folgende Problemkreise im Blick zu halten:

  • Er muss darauf hinwirken, dass sein Unternehmen nach seinem Rückzug aus der Geschäftsführung von jemandem geführt wird, der die entsprechenden Qualifikationen und persönlichen Eignungen besitzt.
  • Die Gesellschafterstruktur sollte so beschaffen sein, dass, wenn schon keine Harmonie zwischen den verschiedenen Gesellschaftern besteht, zumindest eine gegenseitige Blockade verschiedener Gesellschaftergruppen ausgeschlossen ist.
  • Die Erbfolge und die Unternehmensstruktur müssen so gestaltet sein, dass dem Unternehmen im Falle des Übergangs auf den oder die Nachfolger nicht durch anfallende Steuern oder erbrechtliche Ausgleichsansprüche der Miterben die erforderliche Liquidität entzogen wird.

Eine weitere Besonderheit bei der Unternehmensnachfolge ergibt sich aus dem geltenden Recht. Denn der zentrale erbrechtliche Grundsatz der Universalsukzession, wonach mit dem Erbfall das Vermögen des Erblassers als Ganzes auf die Gesamtheit der Erben (die sog. Erbengemeinschaft) übergeht, also kein direkter Erwerb einzelner Vermögensgegenstände durch einzelne von mehreren Erben stattfindet, und erst in einem zweiten Schritt die Aufteilung des Vermögens unter den Erben stattfindet, findet auf Gesellschaftsanteile an Persongesellschaften (GbR, OHG und KG) keine Anwendung.

Vielmehr kommt es bei Personengesellschaften im Erbfall entweder zur Auflösung der Gesellschaft, zum Ausscheiden des Verstorbenen bei gleichzeitigem Untergang seines Gesellschaftsanteils oder zur Einzelrechtsnachfolge des Erben in den Gesellschaftsanteil des Verstorbenen bzw. bei mehrerer Erben in den in mehrere selbständige Anteile aufzuteilenden Gesellschaftsanteil des Verstorbenen. Die Erbengemeinschaft dagegen kann unter keinen Umständen Zuordnungsobjekt von Gesellschaftsanteilen an Personengesellschaften sein.

Anpassung des Gesellschaftsvertrages

Daraus ergeben sich erhebliche Konsequenzen für die Planung der Unternehmensnachfolge. Denn will der Unternehmer für die Zeit nach seinem Tod erreichen, dass seine Erben seinen Gesellschaftsanteil übernehmen und ihm als Gesellschafter einer Personengesellschaft nachfolgen, beschränken sich die dafür erforderlichen Vorbereitungen nicht lediglich auf testamentarische oder andere Verfügungen von Todes wegen. Denn auch wenn z.B. das Testament des Unternehmers bestimmt, dass einer oder mehrere seiner Erben ihm in seiner Gesellschafterstellung nachfolgen sollen, kann es ohne eine Anpassung des Gesellschaftsvertrages u.U. dazu kommen, dass der Tod des Unternehmers zur Auflösung der Unternehmens (gesetzlicher Regelfall bei einer GbR) oder zum Untergang seines Gesellschaftsanteils (gesetzlicher Regelfall bei einer OHG) führt. Zwar steht den Erben dann in den meisten aller Fälle ein Kompensationsanspruch zu, dieser bleibt aber regelmäßig weit hinter dem tatsächlichen Wert des Gesellschaftsanteils zurück.

Um einen geordneten Übergang seines Gesellschaftsanteils auf seine Erben zu gewährleisten, ist es daher unbedingt erforderlich, dass der Unternehmer die Regelungen des Gesellschaftsvertrages auf die von ihm geregelte Erbfolge abstimmt und umgekehrt. In bestimmten Fällen kann es, wenn steuerliche oder andere Aspekte dies sinnvoll erscheinen lassen, sogar ratsam sein, das Unternehmen auf eine andere Gesellschaftsform, d.h. insbesondere eine Kapitalgesellschaft oder eine andere juristische Person (GmbH, AG, Stiftung) zu überführen. Wann dies der Fall ist, hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab und kann daher nicht pauschal beantwortet werden.

Gesetzliche Erbfolge

Grundsätzlich hat der Erblasser die Möglichkeit durch sog. Verfügungen von Todes wegen (wichtigstes Beispiel: das Testament) zu bestimmen, wem sein Vermögen bzw. die einzelnen Vermögensgegenstände nach seinem Tod zukommen sollen. Nimmt er diese Gestaltungsmöglichkeit nicht in Anspruch, richtet sich die Verteilung seines Nachlasses nach dem vom Gesetzgeber vorgeschlagenen Verteilungsschlüssel (sog. gesetzliche Erbfolge). Dieser berücksichtigt ausschließlich die Verwandten des Erblassers sowie dessen Ehegatten als potentielle Erben.

Grundlage der gesetzlichen Erbfolge ist die Einteilung der potentiellen Erben in verschiedene Ordnungen. Soweit auch nur eine Person aus einer Ordnung noch lebt, sind alle anderen Personen niederer Ordnung von der Erbfolge ausgeschlossen. Die Einteilung in die verschiedenen Ordnungen richtet sich nach der Art des Verwandtschaftsverhältnisses, d.h. Erben erster Ordnung sind die Kinder des Erblassers und deren Nachkommen, Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Nachkommen, Erben dritter Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Nachkommen usw.

Innerhalb der Ordnungen wird der Nachlass zu gleichen Teilen auf die sog. Stämme aufgeteilt. Ein Stamm in diesem Sinne umfasst die jeweils erbberechtigte Person und alle seine Nachkommen. D.h. zum Beispiel für den Fall, dass der Erblasser mehrere Kinder und mehrere Enkel (Erben 1. Ordnung) hat, dass die Kinder zu gleichen Teilen erben. Die Enkel sind, soweit es sich um Nachkommen der noch lebenden Kinder des Erblassers handelt, von der Erbfolge ausgeschlossen. Handelt es sich jedoch um Nachkommen eines schon verstorbenen Kindes des Erblassers, so treten diese gemeinsam an dessen Stelle.

Eine Sonderstellung in der gesetzlichen Erbfolge nimmt der Ehegatte des Erblassers ein. Er ist keiner Ordnung zuzurechnen und wird unabhängig davon, welcher Ordnung die noch lebenden Verwandten des Erblassers angehören, zumindest Miterbe. Lediglich die Höhe seines Erbteils ist von dieser Frage abhängig. So erbt der Ehegatte neben Erben der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Erben zweiter Ordnung zur Hälfte und neben den Großeltern (anders bei den übrigen Personen der dritten Ordnung) ebenfalls zur Hälfte.

Haben die Erblasser und sein Ehegatte im Güterstand der Zugewinngemeinschaft (gesetzlicher Regelfall – andere Güterstände können nur durch Ehevertrag vereinbart werden) gelebt, so erhöht sich der Anteil des Ehegatten am Nachlass noch. Er kann dann zwischen einem um ein Viertel erhöhten Erbanteil und der Durchführung des Zugewinnausgleiches wählen. Letzteres würde dazu führen, dass der Ehegatte Anspruch auf dasjenige hat, was ihm bei einer Scheidung zustehen würde, zuzüglich der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Welche der beiden im Ergebnis teilweise erheblich voneinander abweichende Alternativen im Einzelfall günstiger ist, hängt von der Vermögensentwicklung bei den Eheleuten ab und bedarf einer genauen Abwägung.

Gewillkürte Erbfolge

Durch eine Verfügung von Todes wegen kann der Erblasser eine andere als die gesetzlich vorgesehene Erbfolge herbeiführen.

Er ist dabei, was die Auswahl seiner Erben und die Aufteilung seines Nachlasses angeht, prinzipiell völlig frei. Er sollte dabei jedoch berücksichtigen, dass der Gesetzgeber im sog. Pflichtteilsrecht sichergestellt hat, dass nahe Angehörige bei der Verteilung des Nachlasses nicht völlig übergangen werden können. Ihnen steht ein sog. Pflichtteil zu. Dieser macht sie zwar nicht zu Erben, sichert Ihnen aber einen Geldanspruch gegen die Erbengemeinschaft und belastet damit den Nachlass. Gerade wenn ein Unternehmen den wesentlichen Teil des Nachlasses ausmacht, ist dies problematisch. Denn dann besteht die Gefahr, dass dem Unternehmen durch Pflichtteilsansprüche lebenswichtige Liquidität entzogen wird. Die Pflichtteilsansprüche naher Angehöriger sind daher bei der Gestaltung der Erbfolge unbedingt im Auge zu behalten.

Verfügung von Todes wegen ist der Oberbegriff für alle rechtsgeschäftlichen Anordnungen, die erst mit dem Tode wirksam werden. Die bekannteste Form der Verfügung von Todes wegen ist das Testament. Zu den Verfügungen von Todes wegen zählen aber auch die weniger verbreiteten Formen, das gemeinschaftliche Testament und der Erbvertrag. Wichtigstes Unterscheidungsmerkmal zwischen diesen Formen der Verfügung von Todes wegen sind die beteiligten Personen und die Anforderungen, die an die Aufhebung bzw. Änderung einmal getroffener Regelungen gestellt werden.

So ist das Testament ein einseitiges Rechtsgeschäft, an dem nur der Erblasser beteiligt ist. Dieser kann das gesamte Testament jederzeit ganz oder teilweise widerrufen sowie durch ein neues Testament ersetzen.

Gemeinschaftliches Testament, Berliner Testament, Erbvertrag

Das gemeinschaftliche Testament ist ein gemeinsames Testament von Ehegatten. Nicht miteinander verheiratete Personen können kein gemeinschaftliches Testament errichten. Anders als beim einseitig errichteten Testament sind die Möglichkeiten, bestimmte Verfügungen des gemeinschaftlichen Testamentes wieder aufzuheben oder durch andere zu ersetzen, jedoch eingeschränkt. Denn stehen die in dem gemeinschaftlichen Testament enthaltenen Verfügungen eines Ehegatten in einer Wechselbeziehung zu testamentarischen Verfügungen des anderen Ehegatten, d.h. hätte der eine Ehegatte die Verfügung nicht ohne die korrespondierende Verfügung des anderen Ehegatten getroffen, können diese zu Lebzeiten des anderen Ehepartners nur bei Eintritt bestimmter Bedingungen wieder aufgehoben werden. Stirbt der andere Ehepartner, geht die Möglichkeit, diese Verfügungen wieder rückgängig zu machen, in Gänze verloren.

Eine Unterform des gemeinschaftlichen Testaments ist das sog. Berliner Testament. Hier setzen sich die Ehegatten gegenseitig als Erben ein und verpflichten sich für den Fall, dass der eine Ehegatte vor dem anderen verstirbt, eine dritte Person bzw. mehrere Personen als Erben einzusetzen. Gerade wenn die Ehepartner erreichen möchten, dass der jeweils andere nach dem eigenen Tod gut versorgt ist, aber gleichzeitig sicherstellen wollen, dass letzten Endes den gemeinsamen Kindern das Vermögen zufließt, ist dies eine gangbare Gestaltungsform. Bei großen Vermögen ist hier jedoch Vorsicht geboten. Denn es gilt zu berücksichtigen, dass auf diese Weise das gesamte Vermögen sowohl bei dem Übergang auf den Ehepartner als auch bei dem Übergang auf die Kinder der Erbschaftsteuer unterliegt. Die Vorteile dieser Gestaltungsform sind daher genau mit den negativen Folgen einer doppelten Erbschaftsteuerbelastung abzuwägen.

Auch an einem Erbvertrag sind zwingend zwei Personen beteiligt. Anders als beim gemeinschaftlichen Testament muss es sich bei diesen aber nicht um ein Ehepaar handeln. So kann sich z.B. in einem Erbvertrag der Vater gegenüber seinem Sohn verpflichten, diesen als Erben einzusetzen. Der Erbvertrag unterscheidet sich von dem gemeinschaftlichen Testament auch dadurch, dass alle in ihm enthaltenen Verfügungen, unabhängig davon, ob Wechselbeziehungen zu Verfügungen des Vertragspartners erkennbar sind, nicht ohne Weiteres einseitig durch eine Vertragspartei aufgehoben werden können und mit dem Tod der anderen Vertragspartei unwiderruflich werden. Wegen dieser weit reichenden Bindungen ist ein Erbvertrag anders als das Testament oder das gemeinschaftliche Testament nur wirksam, wenn er notariell beurkundet wurde.

Zutreffende Auswahl der "Instrumente"

Unabhängig davon, ob sich der Erblasser bei der Wahl der Form des Testaments für ein privat-schriftliches Testament, ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag entschieden haben, kann er zum Erreichen bestimmter Zwecke die dafür gesetzlich vorgesehenen „Instrumente“ einsetzen:

  1. Wenn Der Erblasser jemanden bedenken will, ohne ihn zum Erben einzusetzen, kann er ein Vermächtnis anordnen. Der Vermächtnisnehmer wird nicht Mitglied der Erbengemeinschaft, sondern hat einen Anspruch gegenüber dem Erben/der Erbengemeinschaft auf Erfüllung des Vermächtnisses. Das Vermächtnis kann in Geld bestehen oder auch in der Verpflichtung, einen bestimmten Nachlassgegenstand dem Vermächtnisnehmer zu übereignen.
  2. Der Erblasser will sicherstellen, dass bestimmte Vermögensgegenstände an einen bestimmten Erben fallen? Hierfür eignet sich die Teilungsanordnung. Sie bewirkt, dass – ohne dass sich hierdurch die von Ihnen festgelegten Erbquoten verschieben – der vom Erblasser benannte Erbe genau den von ihm gewünschten Nachlassgegenstand in Anrechnung auf den Wert seines Erbes aus der Erbengemeinschaft erhält.
  3. Der Erblasser möchte, dass ein Erbe einen bestimmten Vermögensgegenstand zusätzlich zu der ihm zugedachten Erbquote erhält? Hier eignet sich das sog. Vorausvermächtnis. Der Erbe ist mit der von Ihnen festgesetzten Erbquote am Nachlass beteiligt und erhält (vorweg und zusätzlich) den ihm zugedachten Vermögensgegenstand als Vermächtnis.
  4. Der Erblasser will sicher sein, dass ein bestimmter Anteil seiner Erbschaft auch dann in die von ihm gewünschte Richtung vererbt wird, falls der von ihm benannte Erbe im Zeitpunkt Ihres Todes bereits verstorben sein sollte? Er setzt die Ehefrau oder die Kinder des „eigentlich“ eingesetzten Erben als Ersatzerben ein.
  5. Der Erblasser möchte sicherstellen, dass ein von ihm eingesetzter Erbe die Erbschaft zwar zu seinen Lebzeiten nutzen und auch zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes verbrauchen darf, jedoch im Falle seines Todes den Restbestand der Erbschaft an eine von ihm bereits jetzt bestimmte weitere Person vererbt? Hier eignet sich das Instrument der Vorerbschaft und Nacherbschaft. Der zunächst eingesetzte Erbe wird „nur“ Vorerbe und der Erblasser setzt diejenige Person bereits jetzt zum Nacherben ein, die im Falle des Todes des Vorerben den vom Vorerben nicht verbrauchten Bestand der Erbschaft erhalten soll. Damit der Vorerbe die Erbschaft nicht „verprasst“ und der Nacherbe leer ausgeht, sieht das Gesetz bestimmte Beschränkungen für den Vorerben vor. Er darf nichts verschenken und darf über Grundstücke nur eingeschränkt verfügen. Der Erblasser kann den Vorerben von einigen dieser Beschränkungen befreien; man spricht dann vom „befreiten Vorerben“. Die Verpflichtung des Vorerben, im Falle seines Todes den Restbestand der Erbschaft an den Nacherben herauszugeben, bezieht sich nur auf das Vermögen, das der Vorerbe vom Erblasser geerbt hat, nicht auf sein eigenes Vermögen. Hierüber kann er ungehindert auch von Todes wegen verfügen.
  6. Der Erblasser will sicherstellen, dass eine, von ihm benannte, Person die Erträge eines Vermögenswertes erhält, nicht jedoch den Vermögenswert selbst? Er kann hier ein Nießbrauchsvermächtnis anordnen, mit dem der Erbe des Vermögensgegenstandes belastet wird.
  7. Der Erblasser will einer Person nicht eine bestimmte Summe aus der Erbschaft zukommen lassen sondern zur Sicherung des laufenden Lebensunterhalts monatliche Zahlungen? Er setzt ein Rentenvermächtnis aus, das z.B. grundbuchlich an einem zum Nachlass gehörenden Grundstück gesichert werden kann.
  8. Der Erblasser möchte sicherstellen, dass alle seine Anordnungen von Ihren Erben auch tatsächlich befolgt werden? Er setzt einen Testamentsvollstrecker ein. Er hat die Aufgabe, den Nachlass zu sammeln, die Erbschaftsteuer zu bezahlen, die Vermächtnisse auszuzahlen und den Rest der Erbschaft an die Erben zu verteilen. Der Erblasser kann auch eine Dauer-Testamentsvollstreckung einrichten, nach der der Testamentsvollstrecker darüber hinaus für einen vom Erblasser festzulegenden Zeitraum (max. 30 Jahre oder die Lebenszeit einer Person) den Nachlass verwaltet. Insbesondere bei der Vererbung eines großen Vermögens oder eines Unternehmens an einen Minderjährigen bietet es sich an, eine Dauervollstreckung für den Zeitraum anzuordnen, in dem der Erbe ein gewisses Mindestalter noch nicht erreicht hat. Es empfiehlt sich in jedem Fall, die Vergütung des Testamentsvollstreckers zu regeln und ihm im Testament gewisse Leitlinien für die Verwaltung des Nachlasses zu geben. Diese Anordnungen dürfen aber nicht zu strikt sein, weil sich die Entwicklung der Verhältnisse über einen längeren Zeitraum nicht vorhersehen lässt und zu strikte Regelungen den Testamentsvollstrecker in unsinniger Weise beschränken können. Der Erblasser muss dem Testamentsvollstrecker in gewissem Maße Vertrauen schenken. Der Erblasser sollte für den Fall des Todes des Testamentsvollstreckers einen weiteren Testamentsvollstrecker ernennen, sonst tut es dann das Amtsgericht.
  9. Der Erblasser will sicherstellen, dass im Falle seines Todes jemand unverzüglich über Ihr Vermögen verfügen kann, also insbesondere Überweisungen tätigen und ähnliche Notmaßnahmen vollziehen kann? Er setzt zu Lebzeiten und unabhängig von seinem Testament in einer besonderen Urkunde zugunsten einer vertrauenswürdigen Person, z.B. Ihres Haupterben, eine Vollmacht auf, die auch über den Tod hinaus gilt. Die Vollmacht kann als Generalvollmacht umfassend erteilt werden (dann sinnvoller Weise notariell) oder sich auf bestimmte Vermögenswerte (z.B. ein Bankkonto) beschränken. Ohne eine solche Vollmacht kann es passieren, dass über mehrere Monate hinweg bis zur Entscheidung des Nachlassgerichts über die Person der legitimen Erben niemand über Ihren Nachlass verfügen kann. Hierdurch können erhebliche Vermögensnachteile entstehen, wenn z.B. fällige Versicherungsprämien nicht bezahlt werden können, Annuitäten der Banken nicht bedient werden etc.

Testamente sollten in erster Linie nach familiären und vermögensrechtlichen Aspekten aufgestellt werden; die steuerliche Betrachtungsweise schließt sich dem an. Nur wenn das gewünschte wirtschaftliche Ergebnis durch Anwendung eines anderen Instruments steuerlich günstiger erreicht werden kann, legt das Steuerrecht Änderungen im Zivilrecht nahe.

Die Besteuerung der Erbschaft ist im Erbschaftsteuergesetz geregelt. Es regelt gleichzeitig die Schenkungsteuer für Schenkungen unter Lebenden, sodass es grundsätzlich (kleinere Ausnahmen bestätigen die Regel) keinen Unterschied macht, ob Vermögen zu Lebzeiten verschenkt oder später vererbt wird. Die Höhe der Schenkungssteuer/Erbschaftsteuer hängt von dem steuerlichen Wert des Nachlasses ab, der wegen der besonderen steuerlichen Bewertungsvorschriften nicht mit dem Verkehrswert übereinstimmt, sondern deutlich niedriger ist, wenn sich im Nachlass Grundstücke oder Unternehmen befinden. Die Höhe der Steuer hängt ferner von der verwandtschaftlichen Nähe des Erben zum Erblasser ab und – weil der Steuertarif progressiv ausgestaltet ist – von der absoluten Höhe des auf den einzelnen Erben entfallenden Wertes. Die Höhe der Steuer kann ferner durch die geschickte Ausnutzung von Freibeträgen vermindert werden.

Erbauseinandersetzung

Mit dem Erbfall geht das Vermögen des Erblassers als Ganzes auf die Gesamtheit der Erben über. D.h. Inhaber der zum Nachlassvermögen gehörenden Gegenstände wird die sog. Erbengemeinschaft, nicht die einzelnen Erben. Das hat zur Folge, dass zunächst nur die Erben gemeinsam über Gegenstände des Nachlassvermögens verfügen können, also z.B. eine zum Nachlass gehörende Immobilie verkaufen oder mit einer Hypothek belegen können, auch wenn dies mit Blick auf den Finanzbedarf anderer Nachlassgegenstände, wie eines zum Nachlass gehörenden Unternehmens, sinnvoll wäre. Verfügungen einzelner Erben über Nachlassgegenstände werden erst dann möglich, wenn in einem zweiten "Erbauseinandersetzung" genannten Schritt die Verteilung des Nachlasses auf die Erben erfolgt ist.

Nur ausnahmsweise gehen einzelne Nachlassgegenstände direkt in das Eigentum einzelner Erben über. Naturgemäß ist dies der Fall, wenn nur ein Erbe existiert, etwa weil der Erblasser nur ein Kind und keinen Ehepartner mehr hatte oder er alle anderen nach gesetzlicher Erbfolge eigentlich erbberechtigten Angehörigen durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen hat. Mit dem Tode des Erblassers geht dann sein gesamtes Vermögen direkt auf die Erben über.

Vererbung von Geschäftsanteilen

Ein anderer Ausnahmefall resultiert aus den Besonderheiten bei der Vererbung von Gesellschaftsanteilen an Personengesellschaften. Sind in dem Gesellschaftsvertrag der Personengesellschaft die nötigen Voraussetzungen dafür geschaffen und ist, was u.U. erforderlich sein kann, die Erbfolge des Gesellschafters durch Verfügung von Todes wegen daran angeglichen, sind Anteile an Personengesellschaften vererbbar. In Ausnahme zu allen anderen Arten von Vermögensgegenständen werden Personengesellschaftsanteile aber nicht Teil des Nachlasses, sondern gehen mit dem Erbfall, sozusagen am Nachlass vorbei, direkt auf die bedachten Erben über. Eine u.U. langwierige Auseinandersetzung der Erben, über die Frage, wer den oder die Personengesellschaftsanteile erbt, findet insoweit nicht statt.

Eine andere Frage ist aber, welche Auswirkungen dies auf die Verteilung der übrigen in den Nachlass fallenden und damit der Erbauseinandersetzung unterliegenden Gegenstände hat. Denn wenn nur einzelne Erben mit einem Anteil an einer Personengesellschaft bedacht worden sind, ist dies bei der Aufteilung des verbleibenden Vermögens des Erblassers auf die Erben regelmäßig zu berücksichtigen. Übersteigt der Wert der Unternehmensbeteiligung den Wert der anderen Nachlassgegenstände, kann dies sogar dazu führen, dass der mit der Beteiligung bedachte Erbe überhaupt nicht am übrigen Nachlass partizipiert und darüber hinaus verpflichtet ist, Ausgleichszahlungen an die übrigen Erben zu zahlen.

Die Erbengemeinschaft existiert bis zum Abschluss der Erbauseinandersetzung. Sind alle Nachlassgegenstände auf die Erben verteilt, hört die Erbengemeinschaft auf, zu existieren.

Erbauseinandersetzung in zwei Schritten

Die Erbauseinandersetzung erfolgt regelmäßig in zwei Schritten. Zunächst werden die Nachlassverbindlichkeiten, d.h. die zusammen mit den werthaltigen Vermögensgegenständen des Erblassers auf die Erben übergegangenen Verbindlichkeiten des Erblassers, beglichen. Erst dann findet die Verteilung des Überschusses auf die einzelnen Erben statt.

Wie der Überschuss unter den Erben aufzuteilen ist, richtet sich primär nach dem in einer Verfügung von Todes wegen festgehaltenen Willen des Erblassers oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, nach den sich aus der gesetzlichen Erbfolge ergebenden Erbquoten. Sind nur Erbquoten festgelegt, obliegt es der Erbengemeinschaft, diese Erbquoten durch Zuordnung konkreter Vermögensgegenstände mit in der Summe den Erbquoten entsprechendem Wert zu den einzelnen Erben auszufüllen. Aber auch wenn der Erblasser Verfügungen darüber getroffen hat, welchem Erben welcher Vermögensgegenstand zukommen soll, bedarf es eines einstimmigen Beschlusses der Erbengemeinschaft, um eine entsprechende Auseinandersetzung der Erben herbeizuführen. In der Konsequenz bedeutet dies, dass ein einzelner unzufriedener Erbe die Erbauseinandersetzung blockieren kann. Zwar hat in einer solchen Situation jeder Erbe die Möglichkeit, die Zustimmung der anderen Erben zu einem dem Willen des Erblassers entsprechenden Auseinandersetzungsplan gerichtlich zu erzwingen. Ein solches gerichtliches Verfahren ist aber regelmäßig mit einem erheblichen Zeitaufwand verbunden und daher nach Möglichkeit zu vermeiden.

Insbesondere dann, wenn ein Unternehmen Teil des Nachlasses ist (niemals bei Personengesellschaften), kann ein langwieriges Erbauseinandersetzungsverfahren fatale Folgen haben. Schließlich steht die Verwaltung des Unternehmens den Erben in der Zeit der Auseinandersetzung nur gemeinschaftlich zu. Dies eröffnet einzelnen Erben u.U. die Möglichkeit, für das Unternehmen wesentliche Entscheidungen zu blockieren.

Gefahren für das Unternehmen bei der Nachfolgeplanung berücksichtigen

Die Möglichkeit von Streitigkeiten zwischen den Erben und die daraus resultierenden Gefahren für das Unternehmen sollte der Unternehmer also bei der Planung seiner Nachfolge unbedingt berücksichtigen. Mögliche Gestaltungsformen, um die sich aus einer zerstrittenen Erbengemeinschaft ergebenden Gefahren zu minimieren, sind:

  • Die Übertragung des Unternehmens auf die von dem Unternehmer als Nachfolger vorgesehenen Personen zu Lebzeiten des Unternehmers (vorweggenommene Erbfolge).
  • Die testamentarische Anordnung einer Testamentsvollstreckung mit weit reichenden Verwaltungsbefugnissen für den Testamentsvollstrecker hinsichtlich des Unternehmens.
  • Möglichst umfangreiche testamentarische Bestimmungen darüber, welcher Erbe welchen Nachlassgegenstand erbt, damit Ansatzpunkte für Streitigkeiten zwischen den Erben gar nicht erst entstehen.

Welche dieser Gestaltungsformen im Einzelfall sinnvoll ist bzw. ob überhaupt eine dieser Gestaltungsformen in Frage kommt, lässt sich pauschal nicht beantworten, sondern ist letzten Endes unter Berücksichtigung aller Aspekte zu entscheiden.